Gender-Form wählen:

DSGVO: Datenschutz-Folgenabschätzung

DSGVO: Datenschutz-Folgenabschätzung

#DSGVO

05. April 2018

00:00 / 00:00

In bestimmten Fällen sind Sie verpflichtet, die Folgen der Datenverarbeitung zu bewerten und dies in einer sog. Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO festzuhalten. Eine sog. DSFA ist grundsätzlich immer dann durchzuführen, wenn "eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten zur Folge (hat)".

Dies ist z.B. bei den folgenden Konstellationen der Fall:

Ein Vorhängeschloss hängt an einem Maschendrahtzaun

Mehr Infos zur DSGVO und unserem DSGVO-Check

Zur Leistung DSGVO

TEILEN

Zurück zur Blogübersicht