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DSGVO: Verarbeitungsverzeichnis
05. August 2018
Sie benötigen ein Verarbeitungsverzeichnis, wenn Sie mehr als 250 Mitarbeiter:innen beschäftigen und wenn Sie besondere Datenkategorien verarbeiten.
Die Pflicht gilt auch für Unternehmen unter 250 Mitarbeiter:innen, wenn die Verarbeitung „nicht nur gelegentlich“ erfolgt. Es ist aber noch nicht abschließend geklärt, was dies genau bedeutet. Bis die Voraussetzungen abschließend geklärt sind, sollten Sie im Zweifel ein solches Verzeichnis anlegen.
Welche Inhalte gehören hinein?
- Angaben der/des Verantwortlichen
- Name und Kontaktdaten der/des Verantwortlichen, der Person, die sie/ihn vertritt und der/des Datenschutzbeauftragten
- Zwecke der Verarbeitung
- Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten
- Kategorien von Empfänger:innen
- Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland
- Fristen für Löschung
- Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen
- Angaben des Auftragsverarbeiters
- Name und Kontaktdaten des Auftragverarbeiters und der/des Verantwortlichen, ihrer Vertreter und der/des Datenschutzbeauftragten
- Kategorien von Verarbeitungen
- Übermittlungen von personenbezogenen Daten an ein Drittland
Beispiele und Aufbau eines solchen Verarbeitungsverzeichnis finden Sie z.B. bei der Bitkom:
bitkom.org/NP-Themen/NP-Vertrauen-Sicherheit/Datenschutz/FirstSpirit-1496129138918170529-LF-Verarbeitungsverzeichnis-online.pdf

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