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Upload-Filter – eine saubere Sache?

#Technik

02. August 2021

Seit dem 1. August 2021 gibt es ein schönes, neues Buchstabenmonster für alle Scrabble-Spieler:innen, Kreuzworträtsel-Meister:innen und Paragrafen-Jongleure: das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz, kurz UrhDaG, ist in Kraft getreten.

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Es nimmt die Betreiberfirmen von Internet-Plattformen, auf denen Inhalte hochgeladen werden können, in die Pflicht. Gleichzeitig stärkt es die Rechte von Künstler:innen und Autor:innen, an den Einnahmen durch die Verwertung ihrer Werke beteiligt zu werden. Die Plattformen müssen nun bereits vor der Veröffentlichung der Inhalte sicherstellen, dass diese urheberrechtsfrei sind bzw. die Nutzer:innen über eine Lizenz zur Verwendung verfügen.

Upload-Filter haben die Lizenz zum Blockieren

Bei der Menge an Content, der täglich bei Instagram, facebook, YouTube & Co. veröffentlicht wird, geht diese Kontrolle nur über die (berüchtigten) Upload-Filter. Das sind Programme, die den Inhalt automatisch untersuchen und gegebenenfalls die Veröffentlichung blockieren. In der Debatte nach Bekanntwerden des ersten Gesetzesentwurfs war häufig von der drohenden Zensur des Internets (durch die Social-Media-Konzerne) die Rede. Haben sich diese Befürchtungen am Ende bewahrheitet? Was müssen Sie beachten, wenn Sie z.B. auf Ihrem Kanal Ihr Sport-, Urlaubs- oder Katzenvideo mit Musikschnipseln versehen wollen?

Eine Katzenpfote mit hellbraunem Fell liegt auf einer Computertastatur.

Die Antwort lautet wie stets: es kommt darauf an. Manche Plattformen begnügen sich damit, einen Warnhinweis anzuzeigen, dass der Content geschütztes Material enthält. Wenn Sie dieses trotzdem veröffentlichen, ist die Betreiberfirma dafür nicht mehr haftbar zu machen. Hier ist der Aufwand für die Rechteinhaber:innen also nicht unbedingt kleiner geworden; nur die Konzerne sind aus dem Schneider. Andere Plattformen sind da rigoroser: der Upload des Materials wird blockiert, bis die Nutzer:innen den Nachweis erbringen, dass sie für die Verwendung eine Erlaubnis haben.

Nach 15 Sekunden ist Schluss

Gut, dass es eine Bagatellregel gibt: ein Video- oder Musikschnipsel darf bis zu 15 Sekunden Länge für die nicht kommerzielle Nutzung auch ohne Lizenz verwendet werden. Dasselbe gilt für Bildauszüge in geringer Auflösung und kurze Textzitate. So soll das Recht auf Meinungsfreiheit gewahrt werden – beliebte Formate wie Memes oder Remixe bleiben theoretisch möglich. Ob das in der Praxis auch funktioniert, muss sich erst noch zeigen.

Ein Meerschweinchen sitzt vor einem Laptop auf einem Schreibheft.

Eines ist jedoch unverändert: die Inhaber:innen von Urheberrechten müssen diese selbst bei den Plattformen anmelden, indem sie jeweils z.B. eine Art digitalen Fingerabdruck ihres Werks hinterlegen, damit die Upload-Filter funktionieren. Und sie können Einspruch einlegen, wenn sie später mit der Verwendung auf der Plattform nicht einverstanden sind. Das ist allerdings bei der Anzahl von Plattformen mit viel Arbeit verbunden …

Übrigens: Falls Sie nun befürchten, für die Kund:innenkommentare auf Ihrer Website einen aufwendigen Upload-Filter installieren zu müssen, können Sie evt. beruhigt sein: Für Unternehmen mit Jahresumsätzen unter 10 Mio. Euro sind die Filter nicht obligatorisch. Wenn Sie allerdings vermuten, dass mit einer modernisierten Website dieses Ziel für Ihr Unternehmen vielleicht gar nicht so unrealistisch ist, dann sprechen Sie uns gerne an – da können wir Ihnen weiterhelfen.

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