
DSGVO: Einsichtsrecht und Meldepflicht
05. April 2018
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Generell haben Betroffene Anspruch auf Auskunft zu ihren gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO).
Form der Auskunft:
- schriftlich
- elektronisch (E-Mail)
- auf Verlangen mündlich
Frist der Auskunft: Unverzüglich, aber spätestens 1 Monat nach Eingang des Antrags.
Wann müssen bei Datenpannen die Betroffenen und Aufsichtsbehörden informiert werden?
Hier gelten mittlerweile strengere Anforderungen als bisher. Nach Art. 33 DSGVO müssen Datenpannen gegenüber Aufsichtsbehörden unverzüglich (möglichst binnen 72 Stunden) mittels umfassender Dokumentation vorgelegt werden.
Details zum Inhalt regelt Art. 33 Abs. 5 DSGVO dejure.org/gesetze/DSGVO/33.html

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